Satzung

Satzung des Vereins

Gesellschaft der Padovan-Methode – deutschsprachiger Raum e.V.

Eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichts Köln am 24.10.2010

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Gesellschaft der Padovan-Methode – deutschsprachi­ger Raum e.V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Köln.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

4. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Köln eingetragen worden.

 

§ 2
Zweck

1. Zweck des Vereins ist die Verbreitung der Padovan-Methode – Neurofunktio­nelle Reorgani­sation – im Bereich des Gesundheitswesens. Dabei
setzt sich der Verein zum Ziel die von Beatriz Padovan entwickelte Methode fachübergreifend und unter Aufrechterhaltung von therapeutischen und
wissenschaftlichen Stan­dards unterschiedlichen Fachdisziplinen und Fachärzten zur Behandlung ihrer Patienten näher zu bringen und im
Bereich des Gesund­heitswesen und in der Öffentlichkeit bekannt zu machen.

Bei der Durchsetzung der oben angeführten Ziele ist oberstes Prinzip immer zum Nutzen und Wohle der Patienten und deren Angehörigen zu
handeln.

„Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung.

2. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

a) Verbreitung von Informationen sowie Veröffentlichung von Kasuistiken über die Padovan-Methode in der Fachpresse und der allgemeinen Presse
sowie durch sonstige Quellen innerhalb der Öffentlichkeitsarbeit.

b) Unterstützung und Förderung des Erfahrungsaustauschs aus der therapeuti­schen und wissenschaftlichen Arbeit unter den Mitgliedern des
deutschspra­chigen Raums sowie den Mitgliedern im Ausland, wozu Durchführung, Mitwir­kung sowie Teilnahme an regionalen Arbeitskreisen,
Fachkongressen, Weiterbildungsveranstal­tungen.

c) Begleitung und Beratung wissenschaftlicher Studien, Projekten sowie For­schungsaufträgen im Austausch mit Universitäten oder
äquivalenten Institutio­nen und Einrichtungen.

d) Entwicklung von Qualitätsstandards für die Ausbildung qualifizierter Fachkräfte und deren Zertifizierung sowie für die Anwendung
der von Beatriz Padovan entwi­ckelten Methode durch die Behandelnden in der klinischen und ambu­lanten Praxis.

e) Die Aufnahme aller Berufsgruppen in einem Verzeichnis, die zur Körperschaft gehören oder mit ihr kooperieren.

§ 3
Finanzierung zur Verwirklichung des Vereinszwecks, Selbstlosigkeit und Gemein­nützigkeit

1. Die finanziellen Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden aufgebracht durch

a. jährliche vom Vorstand festgelegte Beiträge,

b. Zuschüsse öffentlicher Stellen,

c. Zuwendungen anderer Institutionen,

d. Spenden,

e. Einnahmen aus Fortbildungsveranstaltungen und Zertifizierungs-Maßnahmen,

f. richterlich veranlasste Geldbußen und -auflagen sowie sonstige Erträge.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwe­cke; Mittel des Vereins dürfen nur
für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnis­mäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines Zwecks fällt das Vereinsvermögen an das Kinderzentrum Porz e.V, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

  

§ 4
Mitgliedschaft

1. Als ordentliche Mitglieder können ÄrztInnen, ZahnärztInnen, Kieferorthopä­dInnen sowie Angehörige eines anerkannten
sprachtherapeutischen Berufes, Physiotherapeu­tInnen, ErgotherapeutInnen, OstheopatInnen aufgenommen werden, wenn sie die ersten vier Grundkurse –
Modul I (Körperkurs), Modul II (oral-vegetative Funktionen), Modul III (Behandlung bei Okklusionsauffälligkeiten und Lautanbahnung) und Modul
IV (sensomotorische Integration, Lernstörungen, tiefgreifende Entwicklungsstörungen) – absolviert haben.

2. Die Aufnahme als ordentliches Mitglied ist schriftlich beim Vorstand zu bean­tragen. Der Antrag muss die Erfüllung der Voraussetzungen
unter Ziff.1 sowie den Namen, das Alter, den Beruf, die Anschrift und Angaben und geeignete Bescheinigungen, Zeug­nisse, Zertifikate und Nachweise
enthalten.

3. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung ist er nicht verpflichtet, Gründe zu nennen.

4. Der Vorstand kann Ehrenmitglieder ernennen und Fördermitglieder aufneh­men.

5. Die Mitgliedschaft endet

a. durch den Tod des Mitgliedes,

b. durch Austritt,

c. durch Streichung von der Mitgliederliste,

d. durch Ausschluss aus dem Verein,

6. Der Austritt aus dem Verein erfordert eine schriftliche Erklärung gegenüber einem Mit­glied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss
eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

7. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des
Beitrags im Rück­stand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate
verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

8. Ein Mitglied kann durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen wer­den, wenn es die staatliche Anerkennung seines Heil- oder Arztberufes
verloren hat. Der Aus­schluss wegen grober Verletzung der Vereinsinteressen kann durch den Vorstand beschlossen werden.

9. Die Ehrenmitgliedschaft – oder Fördermitgliedschaft – kann durch den Vorstand nach Anhörung des Beirats entzogen werden.

§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die ordentlichen Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversamm­lung sowie akti­ves und passives Wahlrecht.

2. Ehrenmitglieder und Fördermitglieder haben das Recht zur Teilnahme an der Mitgliederver­sammlung. Sie sind jedoch nicht antrags- und
stimmbe­rechtigt.

3. Durch ihren Beitritt verpflichten sich die Mitglieder, die Ziele des Vereins zu fördern und die Beschlüsse zur Bestimmung und Festlegung
von Quali­tätsstandards und zur Zertifi­zierung qualifizierter Behandelnder sowie der durch die Markensatzung festgelegten Verwendung
des Namens „Padovan“ im Zusammenhang mit der Methode zu beachten.

4. Die Vorstandsmitglieder haben einen Anspruch auf die Erstattung der entstandenen Aufwendungen, die ihnen im Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeit
entstehen.

5. Mitglieder mit einem Ehrenamt oder einem ehrenamtlichen auszuführenden Auftrag des Vereinsvorstandes haben im Rahmen dieser ehrenamtlichen
Tätigkeit für den Verein nur Anspruch auf den Ersatz ihrer entstandenen Aufwendungen.

6. Einem ordentlichen Mitglied kann bei bestimmten Vereinsfortbildungen ein ermäßigter Beitrag gewährt werden, der vom Beirat festgelegt
wird.

§ 6
Mitgliedsbeiträge

1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitra­ges wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher
Stimmenmehrheit beschlossen. Der Beitrag muss von den Mitgliedern im ersten Quartal eines Kalenderjahres unaufgefordert ent­richtet werden.

2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 7
Organe des Vereins

Der Verein besteht aus folgenden Organen:

a. Vorstand

b. Mitgliederversammlung

c. Beirat

§ 8
Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem/der ersten Vorsitzenden, dem/der  zweiten Vorsitzenden und maximal fünf weiteren Mitgliedern.

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und 2. Vorsit­zenden vertre­ten. Jeder von ihnen vertritt den Verein
allein.

3. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und einen Geschäftsführer bestel­len.

4. Die Amtszeit des Vorstands beträgt drei Jahre. Der Vorstand bleibt jedoch in jedem Fall auch über diesen Zeitraum hinaus im Amt bis zur
Neuwahl und Übergabe der Geschäfte an den neuen Vorstand.

5. Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

a. den Verein zu leiten, indem er alle notwendigen Handlungen zur Einhaltung der Ziele veranlasst.

b. die jährliche Mitgliederversammlung einzuberufen und zu leiten.

c. den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

d. Erstellung eines Jahresberichts zur Vorlage bei der Mitglieder-Versammlung.

6. Der Vorstand stellt dem Beirat die erforderlichen Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben zur Verfügung und führt seine
satzungsgemäßen Beschlüsse aus.

§ 9
Die Mitgliederversammlung

1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung sollte mindestens einmal im Jahr stattfinden. Sie ist vom Vorstand vier Wochen im Voraus schriftlich unter
Angabe der Tagesordnung ein­zuberufen. Das Einladungsschreiben gilt den Mitgliedern als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein
schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt.

2. Anträge sind schriftlich mindestens zwei Wochen vor der Versammlung an den Vorstand zu richten.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder oder vom Beirat schriftlich
gegenüber dem Vorstand gefordert wird. Der Grund ist dabei anzugeben und muss in der Einladung bezeichnet werden.

4. Die Beschlussfassung einer ordentlich geladenen Mitgliederversammlung erfolgt, solange nichts anderes geregelt ist, durch eine einfache
Stimmen­mehrheit, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

5. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. Festlegung der Vereinsangelegenheiten für das kommende Geschäftsjahr und des Haushaltsplans,

b. die Entgegennahme des Geschäftsberichtes,

c. die Entgegennahme des Kassenberichts,

d. die Entgegennahme des Kassenprüfungsberichts,

e. die Entlastung des Vorstands,

f. die Wahl des Vorstands,

g. die Beratung und Beschlussfassung von Anträgen,

h. die Entscheidung über Satzungsänderungen,

i. die Auflösung des Vereins

6. Der Vorstand kann zur ordnungsgemäßen Durchführung von Mitgliederversammlungen eine Geschäftsordnung beschließen.

7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom Versamm­lungsleiter zu unterzeichnen.

§ 10
Satzungsänderungen

Die Mitgliederversammlung kann durch Beschlussfassung Satzungsänderun­gen herbeifüh­ren.

§ 11
Der Beirat

Der Beirat kann aus zertifizierten PadovantherapeutInnen sowie Angehöri­gen anderer Berufsgruppen bestehen, die im Interesse der
Padovan-The­rapie handeln.

§ 12
Satzungsänderungen

1. Satzungsänderungen sind nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung möglich.

2. Der Wortlaut der vorgeschlagenen Satzungsänderungen ist in der schriftlichen Einla­dung anzugeben.

3. Eine Satzungsänderung kommt nur zustande, wenn sie mit 2/3 Mehrheit der anwesen­den Stimmberechtigten beschlossen wird.

§ 13
Ermächtigungen

Änderungen im Wortlaut der Satzung, soweit diese zur erstmaligen Eintragung im Vereinsre­gister oder zur Anerkennung der
Gemeinnützigkeit erforderlich sind, dürfen vom Vorstand vorgenommen werden, sofern nicht der Sinngehalt der Satzung wesentlich verändert
wird.

§14
Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit ¾ Stimmmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlossen
werden. Die beabsichtigte Auflö­sung des Vereins ist in der schriftlichen Einladung zur Mitgliederversammlung anzukündi­gen. Nicht
anwesende stimmberechtigte Mitglieder können ihre Stimme schriftlich bis zur Eröffnung der Mitgliederversammlung beim Vorstand  abgeben.

2. Die zu diesem Zeitpunkt amtierenden Vorstandsmitglieder sind Liquidatoren des Vereins.

Satzungsfassung gemäß Gründungsversammlung vom 19. Mai 2008